Ja zur Stellvertretungsregelung

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Ja zur Stellvertretungsregelung

Die Verfassungsänderung «Vertretung von Kantonsratsmitgliedern» ermöglicht es, dass Parlamentsmitglieder sich bei längerer Abwesenheit wegen Mutterschaft, Krankheit oder Unfall für einen Zeitraum von drei bis höchstens zwölf Monaten vertreten lassen. Dabei rückt die erste Ersatzperson der gleichen Wahlliste nach. Zudem ermöglicht die Verfassungsänderung, dass Parlamentsgemeinden ähnliche Regelungen implementieren können. Dies ist wichtig, da viele Gemeinden Schwierigkeiten haben, geeignete Personen für ein politisches Engagement zu finden.

Die Regelung ist klar, zeitlich begrenzt und auf konkrete Ausnahmesituationen beschränkt. Sie stellt sicher, dass die Stimme der Wählenden auch dann im Rat vertreten bleibt, wenn eine gewählte Person unverschuldet ausfällt. Das stärkt das Milizsystem. Wer etwa wegen einer Geburt oder eines Unfalls wochen- oder monatelang ausfällt, soll nicht zwischen Gesundheit und der Rolle als Parlamentsmitglied wählen müssen. Gerade im Kantonsrat, in dem die Mehrheitsverhältnisse äusserst knapp sind, sollte eine unfallbedingte Abwesenheit nicht über die Verabschiedung eines Gesetzes entscheiden. Die Stellvertretung ist zudem durch die Wahlliste demokratisch legitimiert.