Mittwoch, 24. Juli 2019

Motion KR-Nr. 234/2019

Unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen dank Bürokratieabbau durch Beurkundungskompetenz für Anwälte im Kanton Zürich

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ist um die Beurkundungskompetenz für Anwälte wie folgt zu ergänzen:

Die im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen Anwälte sind berechtigt für:
1. öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht;
2. öffentliche Beurkundungen eines Vorsorgeauftrags (Art. 361 Abs I ZGB);
3. öffentliche Beurkundungen der Anerkennung der direkten Vollstreckung einer geschuldeten Leistung (Art. 347 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO);
4. Beglaubigungen.


Michael Zeugin
Judith Bellaiche
Cristina Wyss

Begründung:
Die Schweiz ist in den vergangenen Jahren beim Welt Bank Ranking «Ease of Doing Business» vom Platz 26 auf dem Platz 38 abgerutscht. Ein wesentlicher Treiber ist das sehr schlechte Abschneiden im Bereich Unternehmensgründung. Hier liegt die Schweiz auf dem unbefriedigenden Platz 77, hinter Chile, den Marschall Inseln und Trinidad und Tobago, nur kurz vor Burkina Faso und Liberia.

Den Grund für dieses schlechte Ranking der Schweiz sieht man auch im Kanton Zürich. Wer hier ein Unternehmen gründen will, steht vor unnötigen bürokratischen, zusätzlichen Kosten und einer unnötigen Verzögerung. Unternehmensgründungen werden im Kanton Zürich in der Regel durch Anwälte vorbereitet und dann vom Notar beurkundet, entgegen den Regelungen zum Beispiel in den Nachbarkantonen Zug, St. Gallen oder Thurgau. Hier können neben den Notaren auch die Anwälte die Gründung der Unternehmung vornehmen. Der unnötige Gang über das Notariat wird damit für Anwälte überflüssig. Dies spart Zeit Kosten und Geld. Mit der vorgeschlagenen Änderung kann ein bislang bestehender Standortnachteil des Kantons Zürich ausgeglichen, Doppelspurigkeiten beseitigt und die Kundenfreundlichkeit deutlich erhöht werden. Vor allem aber würde im Kanton Zürich die Unternehmensgründung attraktiver werden. Darüber hinaus ist es eine Benachteiligung für die im Kanton Zürich arbeitenden Anwälte gegenüber ihren Berufskolleginnen und -kollegen in anderen Kantonen.