Grundsätzlich unterstützen wir alle vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, sofern keine weiteren Anmerkungen dazu formuliert wurden.
An dieser Stelle eine Vorbemerkung: Die Umsetzung der MuKEn 2014 ist der richtige Weg, um energie- und klimapolitisch beim Gebäudepark vorwärts zu kommen und eine schweizweite möglichst einheitliche Vorgehensweise zu erreichen. Längerfristig sollten die heutigen detaillierten Vorschriften jedoch von einem System der Zielvorgaben abgelöst werden, so dass individuelle Lösungen gefunden werden können. Ein Beispiel hierfür ist der Zielpfad der REDEM-Initiative.
Anträge zu im geltenden Gesetz oder Gesetzentwurf bestehenden Artikeln
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Antrag § 9 (Basismodul J)
Die bestehenden Bestimmungen seien zu übernehmen und folgendermassen anzupassen:
Abs. 1: Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens fünf zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
Abs. 3: Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens fünf zwei Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
Begründung
Die Anzahl der Nutzeinheiten als Untergrenze für die VHKA-Pflicht ist von fünf auf zwei zu senken - bei Neubauten und bei Gesamterneuerung von bestehenden Bauten. Die Grenze von fünf Einheiten erscheint willkürlich. Mit der VHKA-Pflicht ab zwei Einheiten werden alle Wohneinheiten erfasst.
Antrag § 10a (Basismodul Teil D)
§ 10a sei folgendermassen zu ändern und zu ergänzen:
Abs. 1: Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.)
müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung möglichst gering ist nahe bei Null liegt.
Begründung
Die Formulierung der MuKEn 2014 ist präziser und ambitionierter und gewährleistet die schweizweite Vereinheitlichung.
Antrag § 11 (Basismodul Teil F)
§ 11 sei folgendermassen zu ändern und zu ergänzen:
Abs. 1: Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht
überschreitet. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 a. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten ist dieser auf erneuerbare Energien umzustellen, soweit es technisch möglich ist und über die Lebensdauer zu keinen Mehrkosten führt.
Abs. 2 Beim Ersatz resp. Wiedereinbau eines fossilen Heizsystems sind geeignete Effizienzmassnahmen der Gebäudehülle oder der Haustechnik vorzunehmen mit dem Ziel, den fossilen Energiebedarf massgeblich zu reduzieren. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.
Abs. 3 Die Installation (Ersatz oder Neuinstallation) fossil befeuerter Heizungen ist meldepflichtig.
Abs. 4 Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die anerkannten Standardlösungen, die Sanierungsfristen sowie die Befreiungen.
Begründung
In diesem Fall fordern wir eine intelligente und liberale Weiterentwicklung der MuKEn-Regelung in Anlehnung an den Kanton BS (2016). Beim Heizungswechsel sind erneuerbare Lösungen einzusetzen, sofern dies nicht zu Mehrkosten führt und nicht gegen bestehende Vorschriften (z.B.
Lärmvorschriften) verstösst. Die Kosten sind sinnvollerweise über den gesamten Lebenszyklus zu
berechnen unter Berücksichtigung allfälliger Fördermittel.
Anträge für zusätzliche Artikel
Antrag Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Teil E des Basismoduls sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
In neuen, sehr gut wärmegedämmten Bauten kann der Strombedarf für Haushaltzwecke grösser sein als der Strombedarf für den Antrieb einer Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser. Technisch stehen heute Möglichkeiten zur Verfügung, im, auf oder am Gebäude selber Strom zu
erzeugen. Deshalb ist es angezeigt, bei neuen Bauten eine entsprechende Forderung zu stellen. Die Anforderungen sind so tief, sodass die meisten Neubauten sie erfüllen können und die Ersatzabgabe kaum zum Einsatz kommen dürfte. Die Befürchtung, dass Gebäude mit >4 Stockwerken die Anforderungen womöglich nicht ohne Weiteres voll erfüllen können, wird dadurch wirksam entschärft, dass keine Anlagen >30kW verlangt werden. Das gleiche gilt für den Sachverhalt, dass derzeit de facto fast nur Photovoltaik-Anlagen zur Pflichterfüllung in Frage kommen, da diese Technologie nicht vorgegeben wird. Darüber hinaus ist nicht einleuchtend,
inwiefern wechselnde Rahmenbedingungen für die Photovoltaik ein Grund wären, auf diese MuKEn-Basis-Vorgabe zu verzichten. Nicht zuletzt, weil sie Teil des MuKEn-Basismoduls ist und der schweizweiten Harmonisierung von Bauvorschriften dient.
Antrag Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen
Teil H des Basismoduls sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
Jede Energieform ist möglichst haushälterisch zu nutzen. Durch den Ersatz der Elektro-Direktheizungen können schweizweit zwischen 3 und 7 Milliarden Kilowattstunden pro Jahr eingespart bzw. für effizientere Nutzungen verfügbar gemacht werden. Elektroheizungen und mobile
Elektroöfen sind im Winterhalbjahr sind für rund 20 Prozent des gesamten Strombedarfs verantwortlich. Die Argumentation des Regierungsrats, eine Austauschpflicht bringe keinen Zusatznutzen, überzeugt nicht angesichts der o. g. Zahlen. Zudem können Elektroheizungen Lebensdauern von 50 Jahren erreichen, sodass eine Austauschpflicht angezeigt ist.
Antrag Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer
Teil I des Basismoduls sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
Rund 4% des aktuellen Schweizerischen Stromkonsums werden für zentrale Elektro-Wassererwärmer eingesetzt. Wie bei der Raumwärme gibt es auch für das Warmwasser deutlich effizientere Arten des Energieeinsatzes, sodass eine Austauschpflicht gerechtfertigt ist. Auch hier überzeugt das o. g. Argument des Regierungsrats nicht.
Antrag Vorbildfunktion öffentliche Hand
Teil M des Basismoduls sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
Die öffentliche Hand muss zwingend mit gutem Beispiel vorangehen. Die Technik dazu ist vorhanden. Der Gesetzesartikel ist deshalb zu übernehmen. Es ist in den Verordnungen sicherzustellen, dass diese Regeln auch für ausgelagerte Betriebe (z.B. Spitäler, Altersheime, Regiebetriebe etc.) und für im Auftrag der öffentlichen Hand erstellte und langfristig durch diese
(zurück-)gemieteten Gebäude (Sale-Lease-Back oder ähnliche Modelle) gelten.
Antrag Ferienhäuser/-wohnungen
Zusatzmodul 4 sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
Die aktuellen Angebote im Bereich der Gebäudeautomation und der Fernwirkung ermöglichen die entsprechende Ausrüstung mit geringem Aufwand. Diese Vorschrift ist in verschiedenen Kantonen mit typischen Ferienhäusern eingeführt und in der Zwischenzeit – auch dank der immer günstigeren Kosten für elektronische Geräte und für Internetanschluss – bewährt und soll deshalb im EnG eingefordert werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anteil der Ferienwohnungen im Kanton Zürich niedriger ist als in anderen Kantonen.
Antrag Betriebsoptimierung
Zusatzmodul 8 sei gemäss Formulierungsvorschlag in MuKEn 2014 zu übernehmen.
Begründung
Durch die Vorschriften zur Betriebsoptimierung sollen die Gebäudetechnikanlagen in bestehenden Gebäuden auf dem jeweils aktuellsten Stand der höchsten Energieeffizienz betrieben werden. Es
können dadurch Effizienzpotenziale von 20% und mehr gehoben werden. Der allfällige Zusatzaufwand im Vollzug (Betriebs- statt Bauvorschrift) ist dadurch gerechtfertigt. Die im Rahmen der MuKEn vorgeschlagene Formulierung schliesst vom Grossverbraucher-Artikel erfasste Immobilien explizit aus. Die vom Regierungsrat behauptete Überlappung existiert daher nicht.
Antrag GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten
§ 13 b. Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines
Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen. (STREICHEN)
§ 13 b. Abs. 1 Bei Handänderungen ist die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone
(GEAK) obligatorisch. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
§ 13 b. Abs. 2 Der Regierungsrat kann für weitere Bauten die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.
Begründung
Im Kanton Zürich besteht heute nur eine GEAK-Pflicht, wenn der Gebäudeeigentümer einen Antrag für Fördergelder stellt. Wir regen an, auch bei Handänderungen grundsätzlich eine GEAK-Pflicht einzuführen. Dies dient der Transparenz beim Verkauf von Gebäuden und ist vergleichbar mit den obligatorischen Energieetiketten bei Elektrogeräten. In der Verordnung kann der Regierungsrat zum Beispiel Handänderungen innerhalb der Familie von der GEAK-Pflicht ausnehmen. Als Alternative zu einer Gesetzesänderung könnten die Verordnungsbestimmungen zum §13 b
dahingehend geändert werden, dass Gebäude bei Handänderungen von der GEAK-Pflicht betroffen
sind.