Samstag, 29. Dezember 2018

Vernehmlassungsantwort zum Sozialhilfegesetz

Die Grünliberale Partei begrüsst die mit der Vorlage verfolgten Ziele mehrheitlich. Allerdings finden wir, dass das vorgeschlagene Finanzierungsmodell (§56) bzw. die Beiträge des Kantons an den Sozialhilfekosten der Gemeinden die ungleiche Belastung durch Sozialhilfekosten der Gemeinden klar ungenügend ausgleicht.

Grundsätzliche Bemerkungen
Die Grünliberale Partei begrüsst die mit der Vorlage verfolgten Ziele mehrheitlich.
Allerdings finden wir, dass das vorgeschlagene Finanzierungsmodell (§56) bzw. die Beiträge des Kantons an den Sozialhilfekosten der Gemeinden die ungleiche Belastung durch Sozialhilfekosten der Gemeinden klar ungenügend ausgleicht.


In diesem Zusammenhang möchten wir gerne auf drei Punkte hinweisen:


1) Wir sind der Meinung, dass das Finanzierungsmodell die Gemeinden noch stärker entlasten sollte.


2) Die praktisch nicht beeinflussbaren Sozialkosten sollten solidarischer zwischen den Gemeinden oder zwischen Kanton und Gemeinden getragen werden.


3) Wir sind der Meinung, dass der Kanton, die Regelung zur Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Anstalten, Familienpflege und Aufenthalten zu Sonderzwecken (§17c) präzisieren sollte.
a) Es ist zu prüfen, wie man potenzielle Mehrkosten für Gemeinden im Umfeld von Standortgemeinden mit einem Betreuungsangebot für spezifische Bedürfnisse (Heime, Tagesstrukturen) im Zusammenhang mit einer möglichen Sogwirkung und damit verbunden einer Zahlungspflicht vermeiden oder kompensieren kann.
b) Ein weiteres nicht gelöstes Problem sind die Beschulungskosten von Kindern in einem internen Schulheim. Sofern sie die Volksschule besuchen, ist die Standortgemeinde und nicht die Ursprungsgemeinde kostenpflichtig. Dies sollte korrigiert werden.


Ergänzende Präzisierungen
1) Kostenverteiler Kanton und Gemeinden
Die Einführung eines einheitlichen Kostenanteils des Kantons wird grundsätzlich begrüsst (Ausführungen zu §56). Die Grünliberalen befürchten jedoch, dass die vorgesehene Regelung zu einer Mehrbelastung der Gemeinden zugunsten einer Minderbelastung des Kantons führen wird. Dies ist zulasten der Gemeinden weder tragbar noch zielführend. Für ein faires Finanzierungsmodell sollte der Kantonsanteil erhöht werden. Aus Sicht der Grünliberalen wäre ein Staatsbeitrag von mindestens 50% anstatt 25% zu begrüssen. Davon sollen alle Sozialkosten, die wirtschaftliche Hilfe (Sozialhilfe), die Notfallhilfe, die Nothilfe und die präventive Hilfe erfasst werden.
Begründung: Der Spielraum der Städte und Gemeinden zur Beeinflussung der Sozialkosten ist gering. Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe wird ihnen jedoch übergeordnet vorgegeben.


2) Teil-solidarisches Finanzierungsmodell zwischen den Gemeinden
Die Grünliberalen finden das vorgeschlagene Finanzierungsmodell (§56) zu wenig solidarisch. Eine solidarischere Finanzierungsstruktur zwischen den Gemeinden, wie sich das die Grünliberalen wünschen, hat das Ziel, die in den letzten Jahren zugenommenen Disparitäten zwischen den Gemeinden nicht noch weiter anwachsen zu lassen bzw. zu reduzieren.
Dabei präferieren die Grünliberalen das in Punkt 1) beschriebene Modell mit einem fixen Staatsanteil von mindestens 50%. Ein fixer Kostenanteil des Kantons könnte noch mit einem maximalen Kantonsbeitrag pro Einwohner als Kostendach (cap) begrenzt werden, analog wie es der Gemeindepräsidentenverband (GPV) und die kantonsrätliche Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) als Finanzierungsmodell für die Ergänzungsleistungen vorschlagen.
Sollte dieser Vorschlag auf keine Zustimmung stossen, könnte als alternatives Finanzierungsmodell ein massgeblicher Teil der Sozialhilfekosten (zum Beispiel zwei Drittel der Kosten) zwischen den Gemeinden mithilfe eines Gesamtkostenmodells mit Poollösung solidarisch aufgeteilt werden, analog zum Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG).
Die Grünliberalen präferieren das skizzierte Modell mit einem fixen Kantonsanteil von mind. 50% der gesamten Sozialhilfekosten, da damit der Anreiz zur Rückführung von Sozialhilfebezugspersonen in den Arbeitsmarkt und/oder in die finanzielle Unabhängigkeit und damit der direkte Einfluss der Gemeinden grösser ist.
Grundsätzlich sind die Grünliberalen jedoch auch für andere Finanzierungsmodelle offen, solange sie folgende Punkte additiv berücksichtigen:
i) Der Solidarität zwischen den Gemeinden muss besser Rechnung getragen werden.
ii) Die ungleiche Belastung der verschiedenen Gemeinden mit Sozialhilfekosten darf mit der Revision des Sozialhilfegesetzes nicht zementiert werden. Die Disparitäten zwischen den Gemeinden dürfen nicht vergrössert werden, sondern es muss ein taugliches Instrument für einen Soziallastenausgleich geschaffen werden.
iii) Für die Gemeinden muss immer noch ein Anreiz bestehen bleiben, Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger wieder in den Arbeitsmarkt und in die finanzielle Selbstständigkeit einzugliedern. Dies kann mit einem teil-solidarischen Modell erreicht werden (höherer Kantonsanteil oder Sockel mit Poollösung zwischen den Gemeinden).
Begründung: Gerade weil die einzelnen Städte und Gemeinden die Höhe der Aufwendungen nur marginal beeinflussen können, ist ein teil-solidarisches Finanzierungsmodell anzustreben, welche die ungleiche Belastung durch Sozialhilfekosten der Gemeinden ausgleicht.


3) Präzisere Regelung zur Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme von spezifischen Einrichtungen
Wir würden es begrüssen, wenn bei der Vermutung von angebotsspezifischen Zuzügen, die Ursprungsgemeinde während mind. 5 Jahren kostenpflichtig bleiben würde (analog zur zeitlich unbeschränkten Zuzugsregelung bei Pflegezentren).
Als Alternative ist zu prüfen, ob der Kanton nicht für die gesamten Kosten solcher spezifischen Einrichtungen aufkommen könnte.
Begründung: Schulheime, Jugendwohngruppen, Sonderschulen, teil- oder vollbetreutes Wohnen oder andere spezielle Tages- oder Wochenstrukturen können für die Familie von betroffenen Personen eine Sogwirkung entfalten. Mit einer Präzisierung der Zahlungspflicht soll sichergestellt werden, dass solche Angebote nicht zum Standortnachteil einer Gemeinde bzw. den Gemeinden im Umkreis einer Standortgemeinde werden.